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   BFH, 07.12.2000 - II B 84/00   

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https://dejure.org/2000,8404
BFH, 07.12.2000 - II B 84/00 (https://dejure.org/2000,8404)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2000 - II B 84/00 (https://dejure.org/2000,8404)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - II B 84/00 (https://dejure.org/2000,8404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vermögensteuer-Erklärung - Offenlegung von Vermögen - Bankguthaben - Mittel unbekannter Herkunft - Neuveranlagung - Aussetzung der Vollziehung - Festsetzungsverjährung - Fristverlängerung - Vermögensteuerhinterziehung - Vermögensteuerpflicht

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 370; ; VStG § 10 Nr. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - II B 84/00
    Wie der Senat mit Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378) entschieden hat, können bezogen auf alle vor 1997 verwirklichten Tatbestände Zuwiderhandlungen gegen das bisherige Vermögensteuerrecht nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden.

    Dass gegen die Entscheidung in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 unter dem Az. 1 BvR 1242/00 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, vermag für sich allein ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Vermögensteuerbescheide nicht zu begründen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - II B 84/00
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) steht dem nicht entgegen.
  • BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00

    VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - II B 84/00
    Dass gegen die Entscheidung in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 unter dem Az. 1 BvR 1242/00 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, vermag für sich allein ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Vermögensteuerbescheide nicht zu begründen.
  • BFH, 09.07.1996 - VII B 14/96

    Verwirklichung einer tabaksteuerverkürzendenden Wirkung

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - II B 84/00
    Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung braucht hinsichtlich der strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs einer Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit vorzuliegen als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (so zur vergleichbaren Rechtslage bei Haftungsbescheiden nach § 71 AO 1977 Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 1996 VII B 14/96, BFH/NV 1996, 934).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Dies gilt --wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00, BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16) entschieden hat-- auch für die vor dem 1. Januar 1993 zugeflossenen Zinserträge (vgl. zur Vermögensteuer BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2000 II B 84/00, BFH/NV 2001, 630).

    bb) Da im summarischen Verfahren hinsichtlich der (objektiven und subjektiven) strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs der Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit gegeben sein muss als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36), ist dem FG ferner darin beizupflichten, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des im Aussetzungsverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeitsurteils (vgl. auch hierzu BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) und nach dem gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlung keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller vorsätzlich gehandelt, d.h. den Eintritt der Steuerverkürzung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. bedingter Tatvorsatz; vgl. § 15 des Strafgesetzbuches --StGB--).

  • BFH, 27.11.2001 - II S 4/01

    AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde

    In den Gründen führte es aus, es weiche mit seiner Entscheidung bezüglich der Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1991 von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2000 II B 84/00 ab.

    Im Streitfall hat das FG in den Gründen seiner Entscheidung eine derartige Beschränkung der Zulassung der Beschwerde vorgenommen, indem es ausdrücklich angegeben hat, dass der Zulassungsgrund einer Abweichung von dem genannten Beschluss des BFH vom 7. Dezember 2000 II B 84/00 ausschließlich die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1991 betrifft.

  • BFH, 01.02.2002 - II B 76/01

    AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde

    In den Gründen führte es aus, es weiche mit seiner Entscheidung bezüglich der Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1991 von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2000 II B 84/00 ab.

    Im Streitfall hat das FG in den Gründen seiner Entscheidung eine derartige Beschränkung der Zulassung der Beschwerde vorgenommen, indem es ausdrücklich angegeben hat, dass der Zulassungsgrund einer Abweichung von dem genannten Beschluss des BFH vom 7. Dezember 2000 II B 84/00 ausschließlich die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1991 betrifft.

  • FG Düsseldorf, 08.08.2003 - 10 V 3341/03

    Aussetzung der Vollziehung; Vollstreckungsankündigung; Türkischer Gastarbeiter;

    - II B 84/00, BFH/NV 2001, 630).
  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

    All dies vermag für sich allein ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2000 II B 84/00, BFH/NV 2001, 630 ).
  • FG Hamburg, 14.12.2004 - II 304/04

    Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

    Schließlich braucht im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs einer Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit vorzuliegen als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen ( BFH Beschluss vom 07.12.2000, II B 84/00 , NV 2001, 630; Beschluss vom 09.07.1996, VII B 14/96 , NV 1996, 934).
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